Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 140

§ 140 – Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Kurz erklärt

  • Zeiten, in denen Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 bezogen wurden, zählen nicht zur Karenzzeit.
  • Die Regelungen in § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 finden keine Anwendung, wenn in früheren Bewilligungszeiträumen für die aktuelle Unterkunft angemessene Aufwendungen anerkannt wurden.
  • Es wird zwischen angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen unterschieden.
  • Nur die tatsächlichen Aufwendungen werden in bestimmten Fällen berücksichtigt.
  • Die Regelung betrifft die Berechnung der Karenzzeit für Leistungsbezieher.